Schulleitungen sollen und müssen mit ihren Mitarbeiter/innen (in regelmäßigen Abständen) Gespräche führen. Für diese gibt es unterschiedliche Anlässe, rechtliche Grundlagen und Bezeichnungen: Beratungsgespräch, Beurteilungsgespräch, Personalgespräch, Dienstgespräch, Personalführungsgespräch, Personalentwicklungsgespräch, Jahresgespräch, Mitarbeitergespräch u.v.m.
Unter „Mitarbeitergespräch“ im Schulbereich wird im Wesentlichen verstanden:
- Dienstgespräch als reines Gespräch zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten über die Dienstausübung wie bspw., „wie verhält sich die Klasse x in ihrem Unterricht“. Diese Form des Mitarbeitergesprächs zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten ist natürlich grundsätzlich jederzeit möglich, weil dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Bei diesen Gesprächen gibt es kein Teilnahmerecht weiterer Personen, auch nicht für ein Personalratsmitglied.
- Dienstgespräch im Sinne von Beratungsgespräch: Bei derartigen Gesprächen geht es nicht ausschließlich um die Dienstausübung, sondern es geht auch um die Person der/des Beschäftigten. Darunter versteht man jedes Gespräch, das sich nicht allein auf Dienstausübung, sondern auch auf die Rechte und Pflichten der Person bezieht (bspw. es gibt eine Beschwerde, Eltern/Schüler haben behauptet, das haben Sie aber nicht ordentlich erledigt). Der im LPVG für dieses Gespräch verwendete Begriff ist Personalgespräch. Bei Personalgesprächen hat ein Personalratsmitglied gem. § 71 Absatz 4 LPVG-BW auf Verlangen der/des Beschäftigten ein Teilnahmerecht.
- Beurteilungsgespräch im Zusammenhang mit dienstlichen Beurteilungen (§ 51 Absatz 2 Satz 1 LBG). Auch bei diesen Gesprächen hat ein Personalratsmitglied auf Verlangen der/des Beschäftigten gem. § 71 Absatz 4 LPVG-BW ein Teilnahmerecht.
Im schulischen Bereich ist ein Mitarbeitergespräch ein Beratungsgespräch nach Ziffer II der Verwaltungsvorschrift
„Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“, VwV vom
21.07.2000 zuletzt geändert am 10.08.2009 (K. u. U., Seite 200/2009). Maßgeblicher Unterschied zum Mitarbeitergespräch ist,
dass es für das Beratungsgespräch keinen festen Gestaltungsrahmen gibt. So gibt es keine verbindlichen Zeitvorgaben und auch
Kolleg*innen können Gesprächstermine einfordern.
In einem Beratungsgespräch sind insbesondere folgende Punkte zu erörtern:
- Qualität der unterrichtlichen, erzieherischen und außerunterrichtlichen Arbeit,
- individuelle Fortbildungsplanung,
- künftige berufliche Entwicklung,
- Arbeitsbedingungen und Arbeitszufriedenheit.
Für diese Beratungsgespräche auch für deren Frequenz und ihre mögliche Zielvereinbarung hat das Kultusministerium
bewusst keine Formvorschrift erlassen. Der Termin sollte zwischen Schulleitung und Lehrkraft einvernehmlich festgelegt werden, auch eine
Protokollierung ist nicht vorgeschrieben.
(Quelle: Schreiben des HPR vom 27.09.2017, Alfred König, Aktenzeichen A-1313/PR-BL/MITARBEITERGESPRÄCH/Kö)
Liegen z.B. Beschwerden oder Hinweise auf Pflichtverletzungen vor, ist es die Aufgabe der Schulleitung, die Sachverhalte aufzuklären, um z.B. auch ungerechtfertigte Anschuldigungen oder Verdächtigungen zurückweisen zu können. Schulleitung und Lehrkraft sollten deswegen grundsätzlich im gemeinsamen Interesse, ein Personal- oder Dienstgespräch führen.
Aus unserer langjährigen Praxiserfahrung haben sich folgende Vorgehensweisen als empfehlenswert erwiesen:
Form: Bitten Sie um eine schriftliche Einladung zum Gespräch.
Inhalt: Bestehen Sie darauf, dass der Gesprächsgegenstand klar benannt wird.
Information: Sofern es Schreiben oder Unterlagen gibt, bitten Sie um vorherige Vorlage einer Kopie (z.B. Elternbrief,
Foto, Elternbeschwerde …).
Teilnehmer: Fragen Sie nach, wer außer der Schulleitung an dem Gespräch teilnehmen wird.
Begleitung: Kündigen Sie schriftlich die Begleitung eines Personalrats an, wenn Sie dies wünschen.
Protokoll: Fragen Sie nach, wer das Gesprächsprotokoll anfertigt, stellen Sie sicher, dass Ihnen eine unterschriebene
Kopie ausgehändigt wird und fragen Sie, was mit dem Protokoll geschieht.
Personal- oder Dienstgespräch nur mit Rat und Beistand
Wird man zu einem Personal- oder Dienstgespräch geladen, sollte man prüfen, ob man einen qualifizierten Beistand
benötigt. Auf sich gestellt, kann ein solches Gespräch auch schiefgehen (man sagt zu viel; sagt das Falsche; belastet sich
selbst; vergisst, Wichtiges zu sagen ...). Das muss nicht unbedingt so sein – bisweilen ist es auch klug, allein zu kommen. Aber dann
sollte man sich vorher gründlich beraten lassen.
Nimmt man einen Beistand mit zu diesem Gespräch, sollte es jemand sein, der Erfahrungen mit Personal- oder Dienstgesprächen hat.
Dafür sind wir Personalrätinnen und Personalräte da.
Bei Beschwerden (z.B. eine Elternbeschwerde über eine Lehrkraft) führen die Vorgesetzten (Schulleitung bzw.
Schulaufsichtsbehörde) in der Regel zunächst ein Personal- oder Dienstgespräch mit der Lehrkraft. Sowohl bei
disziplinarrechtlichen als auch im Rahmen verwaltungsinterner Ermittlungen können am Verwaltungsverfahren beteiligte Beschäftigte
zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen (§ 14 Abs. 4 LVwVfG).
Es ist ihnen bei sogenannten Verwaltungsermittlungen freigestellt, wen sie als Beistand wählen. Dies kann ein
Vertreter der Gewerkschaft/ des Verbands sein, auch die Unterstützung durch ein Personalratsmitglied ist möglich. Im
Disziplinarverfahren ist nach § 11 LDG dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten.