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Wiedereingliederung nach Erkrankungen, Operationen und Unfällen bei ArbeitnehmerInnen

ArbeitnehmerInnen (Angestellte) können nach längerer Krankheit eine stufenweise Wiedereingliederung (nach dem SGB IX) vereinbaren, wenn sie dies wünschen.

Verfahren:

  • Der/die Arbeitnehmer/in (Angestellte) ist während dieser Maßnahme weiterhin krankgeschrieben. Der Arbeitgeber hat deshalb keinen Anspruch auf die Arbeitsleistung.
  • Der Arzt legt gemeinsam mit dem Patient/der Patientin Beginn und voraussichtliches Ende fest.
  • Der Arzt legt auch in Absprache mit dem Patient/der Patientin die Stunden der täglichen Arbeitszeit fest, die bis zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit stufenweise erhöht werden können.
  • Arbeitgeber und Krankenkasse müssen zustimmen.
  • Die Vereinbarung über die stufenweise Wiedereingliederung wird von allen o.g. Beteiligten unterschrieben und damit rechtswirksam. Sie kann aktualisiert werden, wenn sich die Bedingungen ändern.

Wichtig:
Während der gesamten Zeit der Krankheit gelten unterschiedliche Entgeltzahlungen:

  • Bis zu 6 Wochen krank:
    Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) des Arbeitgebers
  • 7. - 39. Woche krank:
    Krankengeld der Krankenkasse + Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers.
    Der Krankengeldzuschuss hängt allerdings von der Dauer der Beschäftigungszeit ab.
  • 40. - 78. Woche krank:
    nur Krankengeld
  • ab 79. Woche krank:
    wird der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin „ausgesteuert“, da das Arbeitsverhältnis ruht und das Krankenversicherungsverhältnis nicht mehr besteht!

Wer „ausgesteuert“ ist, sollte sich arbeitslos melden, um keine finanziellen Nachteile zu erleiden und/ oder Kontakt zur Rentenversicherung aufnehmen. Wird der/die Betroffene nach den genannten Fristen innerhalb eines Kalenderjahres wegen der gleichen Krankheit erneut krank, wird er/ sie erneut „ausgesteuert“!

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