ArbeitnehmerInnen (Angestellte) können nach längerer Krankheit eine stufenweise Wiedereingliederung (nach dem SGB IX) vereinbaren, wenn sie dies wünschen.
Verfahren:
- Der/die Arbeitnehmer/in (Angestellte) ist während dieser Maßnahme weiterhin krankgeschrieben. Der Arbeitgeber hat deshalb keinen Anspruch auf die Arbeitsleistung.
- Der Arzt legt gemeinsam mit dem Patient/der Patientin Beginn und voraussichtliches Ende fest.
- Der Arzt legt auch in Absprache mit dem Patient/der Patientin die Stunden der täglichen Arbeitszeit fest, die bis zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit stufenweise erhöht werden können.
- Arbeitgeber und Krankenkasse müssen zustimmen.
- Die Vereinbarung über die stufenweise Wiedereingliederung wird von allen o.g. Beteiligten unterschrieben und damit rechtswirksam. Sie kann aktualisiert werden, wenn sich die Bedingungen ändern.
Wichtig:
Während der gesamten Zeit der Krankheit gelten unterschiedliche Entgeltzahlungen:
- Bis zu 6 Wochen krank:
Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) des Arbeitgebers - 7. - 39. Woche krank:
Krankengeld der Krankenkasse + Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers.
Der Krankengeldzuschuss hängt allerdings von der Dauer der Beschäftigungszeit ab. - 40. - 78. Woche krank:
nur Krankengeld - ab 79. Woche krank:
wird der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin „ausgesteuert“, da das Arbeitsverhältnis ruht und das Krankenversicherungsverhältnis nicht mehr besteht!
Wer „ausgesteuert“ ist, sollte sich arbeitslos melden, um keine finanziellen Nachteile zu erleiden und/ oder Kontakt zur Rentenversicherung aufnehmen. Wird der/die Betroffene nach den genannten Fristen innerhalb eines Kalenderjahres wegen der gleichen Krankheit erneut krank, wird er/ sie erneut „ausgesteuert“!