Freistellung bei Erkrankung des Kindes
Für die Freistellung im Falle der Erkrankung von Kindern müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das erkrankte Kind darf nicht älter als 12 Jahre alt sein
- Die Beaufsichtigungs-, Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit des Kindes muss durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.
Zuständig für die Genehmigung der Freistellung ist bei einer Dauer von bis zu 5 Tagen die Schulleitung, bei mehr als 5 Tagen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Sofern Anspruch auf Freistellung zur Pflege eines erkrankten Kindes besteht, muss dieser Sonderurlaub genehmigt werden. Die Betreuungszeit ist ein Rechtsanspruch. Sie muss nicht vor- oder nachgearbeitet werden.
Arbeitnehmer/innen haben seit 2024 gemäß §45 SGB V den Anspruch auf 15 Tage Freistellung für jedes gesetzlich versicherte Kind pro Kalenderjahr, maximal 35 Tage; Alleinerziehende das Doppelte. Sie erhalten in dieser Zeit Krankengeld von der Krankenkasse, bei der das Kind versichert ist. Ist das Kind einer tarifbeschäftigten Lehrkraft nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privat versichert, besteht dieser Anspruch nicht. Nur in diesem Fall besteht auch für Arbeitnehmer/Innen der Anspruch auf eine bezahlte Arbeitsbefreiung für 4 Tage je Kind und Kalenderjahr (TvL § 29 Abs. 1 Buchst. E (bb), s.u.).
Beamt/innen haben bis zur entsprechenden Übertragung der Neuregelung bei den Arbeitnehmer/innen gemäß §29 Abs. 2 AzUVO den Anspruch auf längstens 10 Arbeitstage Freistellung pro Kind pro Kalenderjahr, maximal 25 Tage im Jahr; Alleinerziehende das Doppelte. Für 9/10 der genannten Tage wird dieser Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt.
Wenn kein Anspruch nach §45 SGB V besteht oder bestanden hat, haben Beamt/innen und Arbeitnehmer/innen darüber hinaus Anspruch auf Freistellung für 4 Tage je Kind und Kalenderjahr bei Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und für 4 Tage je Kind und Kalenderjahr bei der Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn das Kind das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der / die Beschäftigte deshalb die Betreuung des Kindes übernehmen muss (§ 29 Abs. 1 AzUVO). Ein weiterer Tag steht zur Betreuung eines im selben Haushalt lebenden erkrankten Angehörigen zur Verfügung. Insgesamt dürfen hierbei aber 5 Tage nicht überschritten werden.
In anderen dringenden Fällen darf die Schulleitung Beamt/innen „für die notwendige Dauer“, Arbeitnehmer/innen bis zu drei Arbeitstagen unter Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub gewähren, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
Freistellung zur Pflege von Angehörigen
Zur Organisation bzw. Sicherstellung der Pflege haben Lehrerinnen und Lehrer Anspruch auf 10 Tage
Sonderurlaub. Beamtinnen und Beamte erhalten für 9 dieser 10 Tage eine Weiterzahlung der Bezüge; Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer erhalten in dieser Zeit nur dann Entgelt, wenn kein anderer Anspruch besteht (z.B. gemäß § 45 SGB 5 für
gesetzlich krankenversichertes Kind). Beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte erhalten bis zu 6 Monate Urlaub ohne
Bezüge zur Pflege von Angehörigen. Die Pflegebedürftigkeit muss durch eine Pflegestufe nachgewiesen werden.
Urlaub für beamtete Lehrkräfte im Überblick
Urlaub für tarifbeschäftigte Lehrkräfte im Überblick