Teilzeit und Beurlaubung

Rechtliche Grundlagen: 
Beamtinnen und Beamte Landesbeamtengesetz § 69-74.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Tarifvertrag der Länder § 11 und § 28. 

BEAMTINNEN UND BEAMTE
Beurlaubung aus familiären Gründen: bis zur Höchstdauer von 15 Jahren. Elternzeit und Pflegezeit werden nicht hinzugerechnet. Elternzeit ist einer Beurlaubung aus familiären Gründen immer vorzuziehen.
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen: im Umfang zwischen 25% und dem vollen Deputat der jeweiligen Schulart möglich. Während der Elternzeit kann der Beschäftigungsumfang zwischen 25% des vollen Deputates der jeweiligen Schulart und 32 Zeitstunden (umgerechnet auf das Deputat der jeweiligen Schulart) gewählt werden. Zeiten mit unterhälftiger Beschäftigung außerhalb der Elternzeit werden auf die Höchstdauer von 15 Jahren für Beurlaubungen angerechnet.
Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen: theoretisch im Umfang zwischen einem halben und einem vollen Deputat möglich. Nach Anweisung des KM genehmigen die Regierungspräsidien Anträge auf Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen nur noch, wenn der Umfang mindestens 75% der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Ausnahmen: Schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte sowie Beschäftigte ab 60 Jahren. Weitere Ausnahmen werden individuell geprüft und müssen gut begründet werden. Auch eine Teilzeitbeschäftigung zwischen 75% und einem vollen Deputat sollte gut begründet werden. Der BPR berät und unterstützt bei der Antragsstellung.

Die Anträge werden über www.stewi.lobw.de gestellt. Bitte machen Sie für sich selbst eine Kopie Ihres Antrags. Antragsfrist ist der 20. November. Bei Teilzeitbeschäftigung direkt im Anschluss an eine Elternzeit, gilt diese Antragsfrist nicht. Der Antrag muss spätestens 6 Monate vor Ende der Elternzeit zusammen mit der Meldung der Dienstbereitschaft gestellt werden. 

Das Beamtenrecht bietet die Möglichkeit, sich über einen längeren Zeitraum beurlauben zu lassen oder mit einem sehr geringen Deputat zu arbeiten. Dies hat Auswirkungen auf die Probezeit und auf die Pension. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang: 
Zeiten der Beurlaubung ohne Bezüge werden in der Regel nicht auf die Dauer der beamtenrechtlichen Probezeit angerechnet. Zeiten mit Teilzeit werden voll auf die Probezeit angerechnet. 

Für die beamtenrechtliche Absicherung im Falle der Dienstunfähigkeit sind fünf Dienstjahre unabhängig vom Deputat Voraussetzung. Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge zählen nicht, Elternzeit dagegen schon. 

Jede in Teilzeit verbrachte Dienstzeit zählt für die Pension nur anteilig. 15 Jahre mit einem Deputat von ca. 30 % ergeben nur 5 pensionsfähige Dienstjahre.

ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMER
Die Antragsstellung erfolgt wie bei Beamtinnen und Beamten online über www.stewi.lobw.de. Antragsfrist ist der 20. November. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten unbedingt darauf achten, dass die Teilzeit für eine zeitlich benannte Frist beantragt wird und der Arbeitsvertrag nicht geändert wird. Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung können zunächst auf bis zu 5 Jahre befristet werden mit der Möglichkeit der Verlängerung. So ist sichergestellt, dass nach Ablauf der Frist der im ursprünglichen Arbeitsvertrag genannte Beschäftigungsumfang wieder gilt.
Für die Absicherung im Falle der Dienstunfähigkeit sind 60 beitragspflichtige Monate Voraussetzung.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es keine Mindeststundenzahl, allerdings unterliegen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr dem Tarifvertrag der Länder

Teilzeit – geteilte Dienstaufgaben?
Gemäß § 30 Chancengleichheitsgesetz dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt werden. Gesetzliche Grundlagen dafür sind:

- Landesbeamtengesetz § 69 Abs.9 Satz 2
- Tarifvertrag Länder § 11 ff
- Chancengleichheitsgesetz § 28 und § 29
- Chancengleichheitsplan des RP

Bei der Verteilung der Dienstaufgaben muss der Beschäftigungsumfang ebenso berücksichtigt werden wie die persönliche Situation der Beschäftigten. Das bedeutet: Die Arbeitszeitgestaltung Teilzeitbeschäftigter darf dem Sinn der Teilzeitbeschäftigung nicht zuwiderlaufen; außerunterrichtliche Verpflichtungen müssen proportional zur reduzierten Unterrichtsverpflichtung festgelegt werden. Dabei wird zwischen „teilbaren“ und „unteilbaren“ Dienstaufgaben unterschieden: Unteilbar sind die Teilnahmepflicht an Konferenzen und die Pflicht zur Fortbildung. Alle weiteren außerunterrichtlichen Aufgaben sind teilbar und können deshalb anteilig oder alternierend wahrgenommen werden. Oftmals ist es im Schulalltag schwierig, dieses Recht durchzusetzen. 

Auf Grund der schlechten Versorgungslage an den Schulen kommt es vor, dass auch Beschäftigte in unterhälftiger Teilzeit eine Klasse führen müssen. Rechtlich gibt es keine Handhabe, dagegen vorzugehen. Deshalb empfehlen wir, das Thema in der GLK zu thematisieren. Eine überproportionale Belastung von Teilzeitkräften ist nicht zulässig (vgl. Chancengleichheitsgesetz § 30 Abs. 3 sowie Chancengleichheitsplan beim RP Stuttgart vom 30.06.2020).

Wenn Sie weitere Beratung wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre Personalvertretung.