Die rechtlichen Grundlagen für Beurlaubungen und Teilzeit finden sich für Beamtinnen und Beamte im Landesbeamtengesetz § 69-74, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Tarifvertrag der Länder § 11 und § 28.
BEAMTINNEN UND BEAMTE
Eine Beurlaubung aus familiären Gründen ist bis zu einer Höchstdauer von 15 Jahren möglich.
Elternzeit und Pflegezeit wird nicht zu dieser Höchstdauer hinzugerechnet. Wenn noch Elternzeit zur Verfügung steht, ist dies
einer Beurlaubung aus familiären Gründen immer vorzuziehen.
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen ist im Umfang zwischen 25% und dem vollen Deputat der jeweiligen Schulart möglich; während der Elternzeit kann der Beschäftigungsumfang zwischen 25% und 75% des vollen Deputates der jeweiligen Schulart gewählt werden. Zeiten mit unterhälftiger Beschäftigung (also mit weniger als einem halben Deputat) außerhalb der Elternzeit werden auf die Höchstdauer von 15 Jahren für Beurlaubungen mit angerechnet. Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen ist theoretisch im Umfang zwischen einem halben und einem vollen Deputat möglich. Das KM hat die Regierungspräsidien angewiesen, Anträge auf Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen nur noch zu genehmigen, wenn der Umfang mindestens 75% der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte sowie Personen ab 60 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen. Weitere Ausnahmen werden individuell geprüft und müssen gut begründet werden. Auch eine Teilzeitbeschäftigung zwischen 75% und einem vollen Deputat muss vom RP nicht genehmigt werden und sollte daher gut begründet werden. Der BPR berät und unterstützt bei der Antragsstellung.
Die Anträge werden über www.stewi.lobw.de gestellt. Ein Belegausdruck des Onlineantrags muss unterschrieben der Schulleitung vorgelegt und von dieser weitergeleitet werden. Es ist sinnvoll, vom Antrag sowie von den Anlagen jeweils eine Kopie zu erstellen und gut aufzubewahren. Antragsfrist ist der erste Schultag nach den Weihnachtsferien. Soll die Teilzeitbeschäftigung direkt an eine Elternzeit anschließen, gilt diese allgemeine Antragsfrist im Januar nicht. Der Antrag muss dann spätestens 6 Monate vor Ende der Elternzeit zusammen mit der Meldung der Dienstbereitschaft gestellt werden.
Das Beamtenrecht bietet die Möglichkeit, sich über einen längeren Zeitraum beurlauben zu lassen oder mit einem sehr geringen Deputat zu arbeiten. Viele Frauen nutzen dies und widmen sich über viele Jahre überwiegend ihrer Familie. Die hat Auswirkungen auf die Probezeit und auf die Pension. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang:
Elternzeit und Zeiten der Beurlaubung ohne Bezüge werden nicht auf die Dauer der beamtenrechtlichen Probezeit angerechnet. Zeiten mit (unterhälftiger) Teilzeit werden dagegen voll auf die Probezeit angerechnet. Nach einer Unterbrechung der Probezeit wegen Elternzeit oder einer längeren Beurlaubung wird vom Regierungspräsidium häufig ein erneuter Amtsarztbesuch angeordnet. Dies kann zum Nichtbestehen der Probezeit führen, wenn die gesundheitliche Eignung wegen Neuerkrankungen, Gewichtszunahme etc. nicht mehr nachgewiesen werden kann.
Für die beamtenrechtliche Absicherung im Falle der Dienstunfähigkeit sind fünf volle Dienstjahre
Voraussetzung. In Teilzeit verbrachte Dienstzeiten zählen dabei nur anteilig, vier Jahre mit einem Beschäftigungsumfang von 25 %
werden also nur mit einem Jahr angerechnet. Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge – auch Elternzeit – zählen
nicht.
Das bedeutet: Arbeitet eine Beamtin zu Beginn ihrer Berufstätigkeit zunächst Teilzeit, nimmt dann für mehrere Kinder
Elternzeit in Anspruch, um anschließend mit sehr geringem Deputat wieder einzusteigen, ist sie möglicherweise im Falle der
Dienstunfähigkeit trotz längst erfolgter Lebenszeitverbeamtung nicht abgesichert, weil sie noch keine vollen 5 Dienstjahre
gearbeitet hat.
Jede in Teilzeit verbrachte Dienstzeit zählt für die Pension nur anteilig. 15 Jahre mit einem Deputat von ca. 30 % ergeben nur 5 pensionsfähige Dienstjahre. Arbeitet eine Frau familiär bedingt über viele Jahre nur unterhälftig bzw. lässt sich beurlauben, muss sie mit einer sehr geringen Pension rechnen.
ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMER
Die Antragsstellung erfolgt wie bei Beamtinnen und Beamten online über www.stewi.lobw.de. Antragsfrist ist ebenfalls der erste Schultag nach
den Weihnachtsferien. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten unbedingt darauf achten, dass die Teilzeit für eine zeitlich
benannte Frist beantragt wird und der Arbeitsvertrag nicht geändert wird. Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung kann
zunächst auf bis zu 5 Jahre befristet werden mit der Möglichkeit der Verlängerung. So ist sichergestellt, dass nach Ablauf
der Frist der im ursprünglichen Arbeitsvertrag genannte Beschäftigungsumfang wieder gilt.
Für die Absicherung im Falle der Dienstunfähigkeit sind 60 beitragspflichtige Monate Voraussetzung.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es keine Mindeststundenzahl, allerdings unterliegen Beschäftigungsverhältnisse
mit weniger als 520 € monatlich nicht mehr dem Tarifvertrag der Länder.
Teilzeit – geteilte Dienstaufgaben?
Gemäß § 30 Chancengleichheitsgesetz dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt werden. Gesetzliche Grundlagen dafür sind:
- Landesbeamtengesetz § 69 Abs.9 Satz 2
- Tarifvertrag Länder § 11 ff
- Chancengleichheitsgesetz § 28 und § 29
- Chancengleichheitsplan des RP
Bei der Verteilung der Dienstaufgaben muss der Beschäftigungsumfang ebenso berücksichtigt werden wie die persönliche Situation der Beschäftigten. Das bedeutet: Die Arbeitszeitgestaltung Teilzeitbeschäftigter darf dem Sinn der Teilzeitbeschäftigung nicht zuwiderlaufen; außerunterrichtliche Verpflichtungen müssen proportional zur reduzierten Unterrichtsverpflichtung festgelegt werden. Dabei wird zwischen „teilbaren“ und „unteilbaren“ Dienstaufgaben unterschieden: Unteilbar sind die Teilnahmepflicht an Konferenzen und die Pflicht zur Fortbildung. Alle weiteren außerunterrichtlichen Aufgaben sind teilbar und können deshalb anteilig oder alternierend wahrgenommen werden. Oftmals ist es im Schulalltag schwierig, dieses Recht durchzusetzen.
Auf Grund der schlechten Versorgungslage an den Schulen kommt es vor, dass auch Beschäftigte in unterhälftiger Teilzeit eine Klasse führen müssen. Rechtlich gesehen gibt es keine Handhabe, dagegen vorzugehen. Deshalb empfehlen wir, das Thema in der GLK zu thematisieren. Eine überproportionale Belastung von Teilzeitkräften ist nicht zulässig (vgl. Chancengleichheitsgesetz § 30 Abs. 3 sowie Chancengleichheitsplan beim RP Stuttgart vom 30.06.2017).
Wenn Sie weitere Beratung wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre Personalvertretung.