Besichtigungen an Schulen:
1. im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
2. bei Gebäudeschäden oder -renovierungen
3. bei chemischen oder physikalischen Belastungen
4. im Rahmen des Brandschutzes
§ 70 und § 71 Landespersonalvertretungsgesetz:
§ 70 Allgemeine Aufgaben der Personalvertretung
§ 70, (1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
(3) auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden,
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregungen, Beratung und
Auskunft bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu unterstützen und sich für den Arbeitsschutz einzusetzen,
. . .
§ 71 Unterrichtungs- und Teilnahmerechte der Personalvertretung, Arbeitsschutzangelegenheiten
§ 71, (7) Die Dienststelle und die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem
Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen die Personalvertretung oder
die von ihr bestimmten Mitglieder der Personalvertretung derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung
stattfindet.. . .
Die Personalvertretung erhält die Niederschriften über die Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen sie nach den Sätzen 1 und 3 hinzuzuziehen ist.
- Für die Einhaltung der Beteiligungsrechte der Personalvertretung ist die Schulleitung zuständig.
- Dies gilt auch für Maßnahmen, die der Schulträger oder sonstige Stellen durchführen.
- Kolleginnen und Kollegen können den Personalrat in einem vertraulichen Gespräch über Vorfälle informieren.