Vorbemerkung
In schwierigen Versorgungszeiten wird oft auf die Anordnung von Mehrarbeitsunterricht zurückgegriffen. Die GLK sollte einen Beschluss fassen, in dem alle wichtigen Grundsätze für die Schule geregelt werden. Diese Regelungen führen dann zum Abschluss einer Vereinbarung mit dem Personalrat.
Was ist Mehrarbeitsunterricht?
Mehrarbeitsunterricht im Sinne der Arbeitszeitverordnung ist immer Unterricht. Außerunterrichtliche Veranstaltungen, Konferenzen, Kooperationen, Aufsicht etc. führen zwar ebenfalls zu einer erheblichen Mehrbelastung der Lehrerinnen und Lehrer, sie sind aber kein Mehrarbeitsunterricht und werden nur bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgeglichen.
Unter welchen Bedingungen ist Mehrarbeitsunterricht zu leisten?
Wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen, kann die Schulleitung Mehrarbeitsunterricht nach §67 Abs. 3 LBG anordnen (schriftlich). Diese Regelungen gelten auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte. Vor der Anordnung von Mehrarbeitsunterricht muss seitens der Schulleitung geprüft werden, ob der ausfallende Unterricht durch andere geeignete Maßnahmen aufgefangen werden kann (siehe Rahmenvereinbarung und Musterkonzept MAU).
Wie wird Mehrarbeitsunterricht ausgeglichen?
Mehrarbeitsunterricht liegt ab der ersten zusätzlichen Unterrichtsstunde vor. Er muss schriftlich (z.B. auf einem Vertretungsplan) angeordnet und dokumentiert werden. Für jeden Mehrarbeitsunterricht soll vorrangig Freizeitausgleich gewährt werden. Falls aus zwingenden dienstlichen Gründen kein Freizeitausgleich möglich ist, muss Mehrarbeitsunterricht, der über die „Bagatellgrenze“ hinaus geleistet wird, finanziell ausgeglichen werden. Die Bagatellgrenze beträgt für Vollzeit beschäftigte Lehrerinnen und Lehrer 3 Unterrichtsstunden pro Monat. Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sie sich anteilig. Eine Grundschullehrerin mit einem Deputatsumfang von 18/28 hat demnach eine Bagatellgrenze von 1,9 Stunden. Sie erhält Mehrarbeitsunterrichtsvergütung von der zweiten Stunde an. Eine Regelung, vor der Anordnung von Mehrarbeitsunterricht über der Bagatellgrenze, zunächst reihum im Kollegium bis zu drei „kostenlosen“ MAU-Stunden einzufordern, besteht nicht.
Beteiligungsrechte des ÖPR bei der Anordnung von Mehrarbeitsunterricht
Sobald eine Schule bezüglich Mehrarbeitsunterrichts eine Vereinbarung getroffen hat und der Personalrat dieser zugestimmt hat, kann Mehrarbeitsunterricht im Rahmen dieser ohne weitere Beteiligung angeordnet werden. Um im Unterrichtsalltag handlungsfähig zu bleiben, sollte deshalb jede Schule eine solche Vereinbarung treffen. Alle getroffenen schulinternen Vereinbarungen können bei der jeweiligen Schulleitung und beim Personalrat eingesehen werden.
Besteht keine solche Vereinbarung, muss die Schule jede einzelne Maßnahme zur Beteiligung vorlegen, die
- länger als 3 Wochen vorher bekannt ist (Fortbildung, Lerngang, Klassenfahrt, geplante Operation …).
- länger als 3 Wochen andauert. (Die Beteiligungsfrist beginnt, sobald die längere Dauer bekannt wird.)
Die Verantwortung für die Beteiligung liegt bei der Schulleitung.
Welche gesetzlichen Regelungen sind zu beachten?
Bestimmte Personengruppen bedürfen besonderen Schutzes und dürfen deshalb nicht uneingeschränkt zu Mehrarbeitsunterricht herangezogen werden. Dies ist nachzulesen in der „Rahmenvereinbarung MAU“ in § 1 sowie in dem entsprechenden Musterkonzept „Regelung zur Abwesenheitsvertretung“.
Was muss in der GLK diskutiert werden?
a) Maßnahmen zur Vermeidung von MAU
- Befristete Aufstockung von Teillehraufträgen
- Regelstundenmaßausgleich
- Änderung oder Kürzung von Lehraufträgen, Stundenverschiebungen und Unterrichtsausfall
- Verlässliches Heimschicken nach Vorinformation und Rückmeldung der Eltern (auch in Ganztagesschulen und in der verlässlichen Grundschule). Die Schule bietet an, diejenigen Schülerinnen und Schüler zu betreuen, die von den Eltern nicht betreut werden können.
- Vertretung im Rahmen des Zeitkontingents (ehemals „70-Stunden-Kontingent“)
- . . .
b) Regelungen zur fairen Anordnung von MAU
- Befristete Aufstockung von Teillehraufträgen und Regelstundenmaßausgleich sind für die Betroffenen in der Regel vorteilhafter als bezahlter Mehrarbeitsunterricht. Deshalb sollte zunächst mit dem Staatlichen Schulamt geprüft werden, ob eine solche Lösung machbar ist.
- Persönliche und dienstliche Faktoren, die bei der Auswahl zu berücksichtigen sind (zum Beispiel die Vereinbarkeit von Familie und Beruf).
- Mehrarbeitsunterricht ist eine teilbare Dienstaufgabe.
- . . .
Es ist sinnvoll, dann Unterrichtsausfall in Kauf zu nehmen, wenn eine Überbelastung des Kollegiums vermieden werden soll.
Durch den Personalrat und das Staatliche Schulamt wurde 2015 eine MAU-Rahmvereinbarung beschlossen. Auf Basis dieser Vereinbarung gibt es eine Mustervereinbarung für Schulen, um Mehrarbeitsunterricht zu regeln. Sie erhalten diese auf Anfrage beim Personalrat.
Haben Sie noch Fragen?
Dann setzen Sie sich mit dem Schulamt oder Ihrer Personalvertretung in Verbindung.