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Gestufte Wiederaufnahme des Dienstes

Deputatsermäßigungen nach Erkrankungen, Operationen und Unfällen sind möglich:
Gestufte Wiederaufnahme des Dienstes (sog. Rekonvaleszenzregelung) für Beamtinnen und Beamte (§ 68 (3) LBG; Ziffer 41 BeamtVwV)
Stufenweise Wiedereingliederung („Arbeitsversuch“) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 74 SGB V)

Es kommt immer wieder vor, dass Kolleginnen und Kollegen nach schweren Erkrankungen, Operationen oder Unfällen aus ärztlicher Sicht noch der Schonung bedürfen, also nicht voll dienstlich belastbar sind. Auch kann aus medizinischer Sicht eine allmähliche (gestufte) Wiederaufnahme der Dienstpflichten angezeigt sein.

1. Beamtinnen und Beamte
(Gestufte Wiederaufnahme des Dienstes sog. Rekonvaleszenzregelung) In dieser „Übergangszeit“ kann eine befristete Deputatsermäßigung bis zur Dauer eines Jahres auch weit über die sechs Wochenstunden (höchste Ermäßigung, die insgesamt bei der Schwerbehinderung möglich ist) hinaus gewährt werden. Hier ist allein die medizinische Notwendigkeit maßgebend, die zu unterrichtende Stundenzahl kann auch unterhälftig sein. Die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit sollte durch ein fachärztliches Gutachten (= einem für Nichtmediziner verständlichen Facharztbericht) in Aussicht gestellt werden.

Verfahren für Beamtinnen und Beamte
Die/der Betroffene teilt auf dem Dienstweg im GHWRGS-Bereich dem jeweiligen Schulamt im Bereich der Gymnasien und Beruflichen Schulen dem zuständigen Regierungspräsidium unter Beifügung eines fachärztlichen Berichts mit, dass die Phase der Dienstunfähigkeit zu Ende geht, und dass sie/er sich - im vom Arzt vorgeschlagenen Umfang - in der Lage sieht, die Dienstpflichten wieder aufzunehmen. Die Ermäßigung führt zu keiner Kürzung des Gehalts. Sollte sich im Rahmen der gestuften Wiederaufnahme des Dienstes (Rekonvaleszenz) herausstellen, dass mit einer vollständigen Wiederherstellung der Gesundheit innerhalb des Befristungszeitraumes doch nicht zu rechnen ist bzw. längerfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen bleiben werden, so ist parallel der Antrag auf „Anerkennung als Schwerbehinderte/r“ (siehe Info „Schritte zur Anerkennung einer Schwerbehinderung“) zu stellen.

2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(Stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 Sozialgesetzbuch V)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können eine stufenweise Wiedereingliederung beantragen. Da die Rahmenbedingungen mit denen im Beamtenbereich jedoch nicht identisch sind, sollten Chancen und Risiken einer stufenweisen Wiedereingliederung genau gegeneinander abgewogen werden, denn das arbeitsrechtliche Risiko kann erheblich sein, wenn die Wiedereingliederung scheitert. Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, der sich in einer stufenweisen Wiedereingliederung befindet, gilt weiterhin als arbeitsunfähig, d. h., die Fristen für die Lohnfortzahlung (LFZ) bzw. das Krankengeld laufen weiter. Der Anspruch auf maximal 78 Wochen Krankengeld inkl. LFZ erhöht sich nicht. Es muss das Einverständnis aller Beteiligter (Arzt, Krankenkasse, Arbeitgeber, Arbeitnehmer) vorhanden sein und ein Wiedereingliederungsplan erstellt werden. Zusätzlich ist darauf zu achten, dass der bestehende Arbeitsvertrag keinesfalls geändert wird.

Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bleibt in allen Schularten weiterhin das jeweilige Regierungspräsidium und damit die Bezirksvertrauensperson für schwerbehinderte Lehrkräfte und der Bezirkspersonalrat zuständig. Dies gilt auch für alle Beschäftigten (inkl. der Beamtinnen/Beamten) der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat („Heimsonderschulen“). Wichtig: Vor einer Antragstellung immer beraten lassen!

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