Die Unterrichtsverpflichtung der Fachlehrkräfte sowie Technischen Lehrkräfte an SBBZen für geistige / motorische und körperliche Entwicklung ergibt sich aus der Arbeitszeitverordnung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung, § 2 (1). 8b und 9,). Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung beträgt 31 Deputatsstunden und ist höher als bei den Sonderschullehrkräften.
Die Landtagsdrucksache 15/3029 vom 06.02.2013 unterstreicht dies durch die Aussage, dass: „. . . die von Fachlehrkräften zu übernehmenden Aufgaben nicht ausschließlich unterrichtlicher Art sind, so dass der Vor- und Nachbereitungsaufwand deutlich geringer ist.“ Darüber hinaus gibt es keine weitere Handreichung für eine Arbeitsplatzbeschreibung von Fachlehrkräften.
Begründet wird das Deputat von 26 Lehrerwochenstunden für Sonderschullehrkräfte mit
- der Lehrbefähigung
- dem gesteigerten Zeitaufwand für eine stärker wissenschaftlich orientierte Lehrtätigkeit
- der Erhaltung und Anpassung des Kenntnisstandes
- der Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes (wie Deutsch und Mathematik).
Um bei Abordnungen von Fachlehrkräften an allgemeine Schulen (zur Unterstützung inklusiv zu beschulender Kinder) eine noch stärkere Belastung zu vermeiden, ist auf Folgendes zu achten:
- Unterricht - Die Regelschule erwartet Unterstützung im Unterricht besonders in Deutsch und Mathematik zur Differenzierung. Dazu gehören vor allem die Bereiche Förderdiagnostik und Förderpläne. Diese Unterstützungsmaßnahmen sind von wissenschaftlichen Lehrkräften einzubringen.
- Zuständigkeit - Fachlehrkräfte können im Unterricht nur für die inklusiv beschulten Schüler/-innen aus einem SBBZ für geistige / motorische und körperliche Entwicklung zuständig sein und diese auf der Grundlage von bereits erstellten Förderplänen zusätzlich fördern. Als nicht wissenschaftliche Lehrkraft gehört das Unterrichten von anderen Schülerinnen und Schülern in inklusiven Settings nicht zu ihren Aufgaben.
- Stundenplan und Fahrzeiten: Bei einem vollen Deputat (31 Wochenstunden) ist es schwierig alle Stunden an allgemeinen Schulen zu unterrichten. Es verbleiben Unterrichtszeiten, die an einer anderen Schule geleistet werden müssen. Dies verursacht zusätzlich Fahrzeiten, die bei der Arbeitszeitberechnung zu berücksichtigen sind.
Bei einer geplanten Abordnung einer Fachlehrkraft sind eine frühzeitige Kontaktaufnahme, der Austausch und eine Konzeption zwischen allgemeinen Schulen und SBBZen notwendig. Dies ist die Grundlage für eine konstruktive Arbeit in den inklusiven Settings.
Abordnungen sind in der Regel auf 1 Jahr befristet. Für das folgende Schuljahr muss eine erneute Abordnung erfolgen. Der Personalrat weist ausdrücklich darauf hin, dass alle Lehrkräfte bei einer geplanten Abordnung ein Recht auf Anhörung haben. Auf Antrag der Lehrkraft wird der Personalrat beteiligt.