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Elternzeit

Rechtliche Grundlage der Elternzeit ist für Beamtinnen und Beamte die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (5. Abschnitt, § 40-47), für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz. Das Elterngeld ist für Beamtinnen ebenso wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz geregelt.

Anspruch auf Elternzeit
Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes (Ablauf des Tages vor dem dritten Geburtstag). Sie kann von beiden Elternteilen beansprucht werden – und zwar wahlweise einzeln, gemeinsam oder im Wechsel. Seit 01.04.2024 ist der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld nur noch maximal für einen Monat und innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich Die Elternzeit kann auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilt werden, eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann auf einen späteren Zeitpunkt vor dem achten Geburtstag des Kindes aufgeschoben werden. 

Antragstellung
Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahres des Kindes muss 7 Wochen vor Beginn beantragt werden. Soll sie gleich im Anschluss an die Mutterschutzfrist beginnen, muss sie demnach bereits eine Woche nach der Geburt beantragt werden, bei Früh- und Mehrlingsgeburten entsprechend später, da dann die Mutterschutzfrist länger ist. Zu diesem Zeitpunkt muss man sich bereits verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die Antragstellung erfolgt online über www.stewi.lobw.de. Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes muss 13 Wochen vor Beginn beantragt werden. 
Grundsätzlich kann Beginn und Ende der Elternzeit frei gewählt werden, auch mitten im Schuljahr. Dabei ist es allerdings nicht erlaubt, die Ferien auszusparen („Missbrauch“). So wird eine Elternzeit nicht genehmigt, wenn deren Ende unmittelbar vor den Beginn der Sommerferien fällt, so dass die Ferien bezahlt werden. 
Die Elternzeit darf aber direkt im Anschluss an einen Ferienabschnitt begonnen werden, wenn sie unmittelbar an den Mutterschutz anschließt. Die Elternzeit darf zu Beginn eines zusammenhängenden Ferienabschnittes beendet werden, wenn zu diesem Termin die Gesamtdauer der Elternzeit endet (das Kind also drei Jahre alt wird), oder wenn der Elterngeldbezug endet.

Für eine Beurlaubung im Anschluss an die Mutterschutzfrist ist es immer sinnvoller, Elternzeit zu beantragen, als Urlaub aus familiären Gründen gemäß § 72 LBG. Unterschiede bestehen bezüglich:

  • Beihilfe
  • Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung
  • Auswirkungen auf das Besoldungsdienstalter
  • Anrechnung auf die Höchstdauer für Beurlaubungen von 15 Jahren 

Elternzeit für Väter
Um das volle Elterngeld auszuschöpfen, muss jedes Elternteil mindestens zwei Monate Elternzeit beantragen. Im Großen und Ganzen gelten für Väter die gleichen Regelungen wie für Mütter. Folgende die Elternzeit von Vätern betreffenden „Sonderfälle“ tauchen in der Beratung immer wieder auf:

Der Vater möchte Elternzeit direkt ab der Geburt seines Kindes nehmen: 
Bitte sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Schulleitung. Stellen Sie vor dem errechneten Geburtstermin (die Antragsfrist beträgt formal 7 Wochen) auf dem Dienstweg einen informellen Antrag auf Elternzeit. Ein STEWI-Antrag ist erst nach der Geburt möglich, da Sie hierfür eine Geburtsurkunde benötigen. Holen Sie dies nach der Geburt baldmöglichst nach.

Der Vater möchte nur zwei Monate Elternzeit nehmen: 
Die Elternzeit kann in diesem Fall auch direkt an einen zusammenhängenden Ferienabschnitt angrenzen, sofern Beginn und Ende zum vollen Lebensmonat des Kindes beantragt wird. Beispiel: Das Kind kommt am 11. Oktober zur Welt. Der Vater kann vom 11. Januar bis zum 10. März Elternzeit beantragen, obwohl das Ende direkt an die Weihnachtsferien angrenzt. 
Auch zwei Monate Elternzeit können einmal unterbrochen und dadurch auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden.

Elterngeld und Vätermonate: 
Das Elterngeld wird immer für volle Lebensmonate des Kindes berechnet. Daher empfiehlt es sich, die Vätermonate mit Beginn und Ende zu einem vollen Lebensmonat des Kindes zu beantragen, da Ihnen sonst der Verdienst in diesem Zeitraum angerechnet wird, und Ihnen eventuell Nachteile entstehen können.

Teilzeit in Elternzeit
Während der Elternzeit ist für vor dem 01.September 2021 geborene Kinder eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 (Zeit-) Stunden möglich. Dies entspricht im Schulbereich etwa einem ¾ Deputat der jeweiligen Schulart. Bei ab 01. September 2021 geborenen Kindern gilt die Obergrenze von 32 Zeitstunden. Der Mindestumfang beträgt für Beamtinnen und Beamte ¼ des vollen Deputates. 

Eine Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit sollte spätestens 7 Wochen vor Aufnahme des Dienstes beantragt werden. 

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gibt es keine Mindeststundenzahl. Für sie ist im Prinzip jede Stundenzahl zwischen 1 Stunde und der jeweils geltenden Höchstgrenze möglich. Eine Beschäftigung mit weniger als 520 € / Monat ist allerdings nicht voll sozialversicherungspflichtig. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. 

Auswirkungen auf die Probezeit und auf das Ruhegehalt
Elternzeit und Zeiten der Beurlaubung ohne Bezüge werden nicht auf die Dauer der beamtenrechtlichen Probezeit angerechnet. Zeiten mit (auch unterhälftiger) Teilzeit werden dagegen voll auf die Probezeit angerechnet.

Nach einer Unterbrechung der Probezeit wegen Elternzeit oder einer längeren Beurlaubung wird vom Regierungspräsidium häufig ein erneuter Amtsarztbesuch angeordnet. Dies kann zum Nichtbestehen der Probezeit führen, wenn die gesundheitliche Eignung wegen Neuerkrankungen, Gewichtszunahme etc. nicht mehr nachgewiesen werden kann. 

Bei Beurlaubungen über die Elternzeit hinaus entfallen neben den Dienstbezügen auch die vermögenswirksamen Leistungen, und es wird keine Beihilfe gewährt. 

Für die beamtenrechtliche Absicherung im Falle der Dienstunfähigkeit sind fünf volle Dienstjahre erforderlich. In Teilzeit verbrachte Dienstzeiten zählen dabei nur anteilig. 

Geburt weiterer Kinder
Wer in der Elternzeit erneut schwanger wird, kann die Elternzeit des älteren Kindes zum Beginn des Beschäftigungsverbotes für das jüngere Kind beenden und erhält dann in der Regel während „Mutterschutzfrist“ vor- und nach der Geburt des zweiten Kindes die Bezüge in Höhe von vor der ersten Geburt. Die Antragstellung erfolgt online über www.stewi.lobw.de. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist kann dann beispielsweise die Elternzeit für das jüngere Kind fortgesetzt werden; bis zu 24 Monate Elternzeit für jedes Kind können auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben werden. So lässt sich die Gesamtdauer der Elternzeit verlängern. Lassen Sie sich beraten! 

Es ist auch möglich, aus einer laufenden Beurlaubung nach §72 LBG heraus Elternzeit zu beantragen. In diesem Fall muss die Schulverwaltung zum Geburtstermin des Kindes die vorzeitige Beendigung des Urlaubs aus familiären Gründen vornehmen und im Anschluss daran die EZ gewähren. Die Gewährung von Elternzeit im Verhältnis zu anderen Urlaubsvorschriften ist also vorrangig. 

 

Beihilfe und Krankenversicherung
Beamtinnen
haben während der Elternzeit einen Anspruch auf Beihilfe und erhalten einen Zuschuss zu ihrer privaten Krankenversicherung, sofern sie nicht mindestens mit einem halben Deputat arbeiten. Auf den Beihilfeanspruch kann nicht verzichtet werden, beispielsweise um mit dem Partner beitragsfrei mitversichert zu sein.
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben während der Elternzeit beitragsfreies Mitglied ihrer gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Lassen Sie sich vor der Beantragung der Elternzeit von Ihrer Versicherung beraten.

Elterngeld
Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf 12 Monatsbeträge Elterngeld (bzw. 14 Monate bei mindestens zwei „Partnermonaten“ Elternzeit). Für jeden Monat Elterngeld kann die berechtigte Person zwei Monate lang „Elterngeld plus“ beanspruchen. Dieses Elterngeld plus beträgt - zum Beispiel bei Erwerbstätigkeit in Teilzeit - höchstens die Hälfte des regulären Elterngeldes („Basiselterngeld“). Wenn beide Elternteile gleichzeitig Teilzeit arbeiten, kann daraus der Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge „Elterngeld plus“ entstehen („Partnerschaftsbonus“)

Informieren Sie sich bezüglich Ihrer Fragen zum Elterngeld bitte bei der Landesbank Baden-Württemberg und lassen Sie sich dort beraten.

Nähere Informationen zum Elterngeld finden Sie auch in dieser Broschüre.

Wiederaufnahme des Dienstes nach der Elternzeit
Sechs Monate
vor Ende der Elternzeit soll auf dem Dienstweg die Meldung der Dienstbereitschaft erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt müssen Sie auch stellenwirksame Änderungsanträge (Versetzung, Teilzeit) stellen. Dies erfolgt – wie auch die Beantragung der Elternzeit – online über www.stewi.lobw.de. Ein zweiter Abschnitt Elternzeit kann dann bei Bedarf unabhängig von der Meldung der Dienstbereitschaft bis 7 bzw. 13 Wochen vor Ende des bereits genehmigten Elternzeitabschnittes beantragt werden.

Der Arbeitsplatz an der Stammschule bleibt nur während der Zeit des Beschäftigungsverbotes reserviert. Bei Wiedereinstieg nach den Sommerferien, die auf den Mutterschutz / Beginn der Elternzeit unmittelbar folgen, wird eine Kollegin/ ein Kollege in der Regel wieder an ihrer Stammschule eingesetzt. Wird der Dienst erst später wieder aufgenommen, besteht kein Anspruch auf den alten Arbeitsplatz.

Wenn Sie weitere Beratung wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre Personalvertretung. Die Adressen aller Personalräte finden Sie im Aushang Ihrer Schule oder direkt hier.

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