Elternzeit

Anspruch
Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes (Ablauf des Tages vor dem dritten Geburtstag). Sie kann von beiden Elternteilen beansprucht werden – und zwar wahlweise einzeln, gemeinsam oder im Wechsel. Elternzeit kann auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilt werden, eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann auf einen späteren Zeitpunkt vor dem achten Geburtstag des Kindes aufgeschoben werden. 

Antragstellung
Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahres des Kindes muss 7 Wochen vor Beginn beantragt werden. Soll sie gleich im Anschluss an die Mutterschutzfrist beginnen, muss sie demnach bereits eine Woche nach der Geburt beantragt werden, bei Früh- und Mehrlingsgeburten entsprechend später, da dann die Mutterschutzfrist länger ist. Zu diesem Zeitpunkt muss man sich bereits verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die Antragstellung erfolgt online über www.stewi.lobw.de. Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes muss 13 Wochen vor Beginn beantragt werden. 
Grundsätzlich kann Beginn und Ende der Elternzeit frei gewählt werden, auch mitten im Schuljahr. Dabei ist es allerdings nicht erlaubt, die Ferien auszusparen („Missbrauch“). Es gelten jedoch gesonderte Regelungen bei Aussparen der Ferien („Missbrauch“). Bitte informieren Sie sich hierzu rechtzeitig.

Elternzeit für Väter
Um das volle Elterngeld auszuschöpfen, muss jedes Elternteil mindestens zwei Monate Elternzeit beantragen. Im Großen und Ganzen gelten für Väter die gleichen Regelungen wie für Mütter. Folgende die Elternzeit von Vätern betreffenden „Sonderfälle“ tauchen in der Beratung immer wieder auf:

Elternzeit direkt nach der Geburt: Bitte sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Schulleitung. Stellen Sie vor dem errechneten Geburtstermin (die Antragsfrist beträgt formal 7 Wochen) auf dem Dienstweg einen informellen Antrag auf Elternzeit. Ein STEWI-Antrag ist erst nach der Geburt möglich, da Sie hierfür eine Geburtsurkunde benötigen. Holen Sie dies nach der Geburt baldmöglichst nach.

Nur zwei Monate Elternzeit: Die Elternzeit kann in diesem Fall auch direkt an einen zusammenhängenden Ferienabschnitt angrenzen, sofern Beginn und Ende zum vollen Lebensmonat des Kindes beantragt wird. Auch zwei Monate Elternzeit können einmal unterbrochen und dadurch auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden.

Teilzeit in Elternzeit
Während der Elternzeit ist für vor dem 01.September 2021 geborene Kinder eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 (Zeit-) Stunden möglich. Dies entspricht im Schulbereich etwa einem ¾ Deputat der jeweiligen Schulart. Bei ab 01. September 2021 geborenen Kindern gilt die Obergrenze von 32 Zeitstunden. Der Mindestumfang beträgt für Beamtinnen und Beamte ¼ des vollen Deputates. 

Eine Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit soll 6 Monate vor Beginn der Teilzeit beantragt werden. 

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gibt es keine Mindeststundenzahl. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. 

Auswirkungen auf die Probezeit und auf das Ruhegehalt
Teilzeit in Elternzeit wird auf die Dauer der beamtenrechtlichen Probezeit angerechnet. Nach einer Unterbrechung der Probezeit wegen Elternzeit wird vom Regierungspräsidium häufig ein erneuter Amtsarztbesuch angeordnet. Dies kann zum Nichtbestehen der Probezeit führen, wenn die gesundheitliche Eignung wegen Neuerkrankungen, Gewichtszunahme etc. nicht mehr nachgewiesen werden kann. Für die beamtenrechtliche Absicherung im Falle der Dienstunfähigkeit sind fünf Dienstjahre (unabhängig ob Vollzeit oder Teilzeit) erforderlich. 

Geburt weiterer Kinder
Wer in der Elternzeit erneut schwanger wird, kann die Elternzeit des älteren Kindes zum Beginn des Beschäftigungsverbotes für das jüngere Kind beenden und erhält dann in der Regel während „Mutterschutzfrist“ vor- und nach der Geburt des zweiten Kindes die Bezüge in Höhe von vor der ersten Geburt. Die Antragstellung erfolgt online über www.stewi.lobw.de. Bis zu 24 Monate Elternzeit für jedes Kind können auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben werden. Lassen Sie sich beraten!

Beihilfe und Krankenversicherung
Beamtinnen
haben während der Elternzeit einen Anspruch auf Beihilfe und erhalten einen Zuschuss zu ihrer privaten Krankenversicherung, sofern sie nicht mindestens mit einem halben Deputat arbeiten. Auf den Beihilfeanspruch kann nicht verzichtet werden beispielsweise um mit dem Partner beitragsfrei mitversichert zu sein.
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben während der Elternzeit beitragsfreies Mitglied ihrer gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Lassen Sie sich vor der Beantragung der Elternzeit von Ihrer Versicherung beraten.

Elterngeld
Informieren Sie sich bezüglich Ihrer Fragen zum Elterngeld bitte bei der Landesbank Baden-Württemberg und lassen Sie sich dort beraten.

Nähere Informationen zum Elterngeld finden Sie auch in dieser Broschüre.

Wiederaufnahme des Dienstes nach der Elternzeit
Sechs Monate
vor Ende der Elternzeit soll auf dem Dienstweg die Meldung der Dienstbereitschaft erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt müssen Sie auch stellenwirksame Änderungsanträge (Versetzung, Teilzeit) stellen. Dies erfolgt online über www.stewi.lobw.de.

Der Arbeitsplatz an der Stammschule bleibt nur während der Zeit des Beschäftigungsverbotes reserviert. Wird der Dienst erst später wieder aufgenommen, besteht kein Anspruch auf den alten Arbeitsplatz.

Wenn Sie weitere Beratung wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre Personalvertretung. Die Adressen aller Personalräte finden Sie im Aushang Ihrer Schule oder auf der Homepage des Schulamts.