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Bestimmungen und Regelungen zum Schulschwimmen in Baden-Württemberg

Prävention und Rettungsfähigkeit


Das Element Wasser und die damit verbundene Bewegungsform Schwimmen übt seit alters her eine besondere Faszination auf den Menschen aus. Das „Schwimmen Können“ hat in der Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Wer nicht schwimmen kann, grenzt sich oftmals aus oder stellt für sich und andere ein Gefahrenmoment dar. Nur wer sich im Wasser sicher und angstfrei bewegen kann, findet am und im Wasser ein vielfältiges Bewegungsfeld. Bis ins hohe Alter kann das Medium Wasser zur Freizeitgestaltung, zur Gesundheitsförderung, zur Regeneration und Rehabilitation genutzt werden.


Entsprechend ist das „Schwimmen lernen“ im Hinblick einer Vorbereitung auf das Leben ein unverzichtbares, nicht austauschbares Element im Erziehungsprozess der Kinder. Deshalb ist das Schwimmen als motorische Grundqualifikation auch Im Bildungsplan 2016 als Lerninhalt für alle Schularten weiterhin verbindlich. Die wesentliche Zielsetzung dabei ist, alle Schülerinnen und Schüler zu sicheren Schwimmerinnen und Schwimmern zu machen.

  1. Wer darf Schwimmunterricht erteilen?
    Die Verantwortung für den Unterricht, also für die Aufsicht über den Schwimmunterricht sowie für dessen Erteilung, trägt allein die Lehrkraft. Die eingesetzten Lehrkräfte müssen den Schwimmunterricht unter fachdidaktisch-methodischen wie auch organisatorischen Gesichtspunkten kompetent durchführen und so gestalten, dass unter präventiven Aspekten mögliche Risiken durch Beachtung aller Möglichkeiten der speziellen Methodik, sorgfältigen Organisation des Schwimmunterrichts und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht vermieden werden. Zentrale Bedeutung erlangt dabei die Frage nach dem Nachweis der Rettungsfähigkeit der Lehrkraft.

  2. Wer ist rettungsfähig?
    Rettungsfähigkeit wird als die Fähigkeit definiert, eine Schülerin bzw. einen Schüler aus einer gesundheits- oder lebensgefährdenden Situation im Wasser zu befreien. Die Art und der Umfang der Rettungsfähigkeit in der Unterrichtspraxis hängen von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen und Rahmenbedingungen ab. Wesentliche Einflussgröße 17ist hierbei die Beschaffenheit des Schwimmbades (z. B. Beckengröße, Wassertiefe, Übergang Nichtschwimmer-Schwimmerbereich).

    Die Sicherheit im Schwimmunterricht im Sinne der Wasserrettung erfordert ein bestimmtes Maß an körperlicher Leistungsfähigkeit und spezifische Kenntnisse. Diese erfüllt eine Lehrkraft dann, wenn sie in dem Schwimmbecken, in dem der Unterricht stattfindet, eine verunfallte Person situativ angemessen unter den höchsten Stressbedingungen
    1. an jeder Stelle aus jeder Tiefe des Schwimmbeckens an die Wasseroberfläche bringen,
    2. mit dem Gesicht über Wasser an den Beckenrand transportieren / schleppen,
    3. über den Beckenrand bergen,
    4. lebensrettende Sofortmaßnahmendurchführen
    sowie
    5. einen Notruf absetzen kann.

    Lehrkräfte, die Schwimmunterricht erteilen, sind grundsätzlich verpflichtet, selbst sicherzustellen, dass sie im oben beschriebenen Sinn rettungsfähig sind. Es obliegt der Eigenverantwortung der Lehrkraft, im Rahmen ihrer beruflichen Fortbildung ihre Rettungsfähigkeit in angemessenen Abständen zu überprüfen.

  3. Welche Ausbildungsmöglichkeiten zur Rettungsfähigkeit gibt es?
    Bei der Bewerbung zum Vorbereitungsdienst müssen Bewerberinnen und Bewerber mit dem Fach Sport die Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht an Hand eines Nachweises entsprechend den Anforderungen des Deutschen Rettungsschwimmerabzeichens in Silber oder Gold erbringen.

    Lehrkräfte ohne Nachweis müssen einen solchen erwerben, bevor sie mit Schwimmunterricht beauftragt werden. Im Rahmen der Lehrerfortbildung kann die oben beschriebene Rettungsfähigkeit (sie-he 2.) durch Bescheinigungen einer entsprechend fundierten Ausbildung mit einem Umfang von 24 Unterrichtseinheiten (12 UE Rettungsfähigkeit und 12 UE Didaktik und Methodik) an der Außenstelle Ludwigsburg des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung Baden-Württemberg (ZSL) oder den Regionalstellen des ZSL bzw. deren Vorgängerinstitutionen nachgewiesen werden.

    Adäquate Angebote machen z. B. auch die DLRG und die Wasserwacht. Die Deutschen Rettungsschwimmabzeichen der DLRG (Bronze und / oder Silber) sind mögliche Basisqualifikationen, die den oben genannten Erfordernissen gerecht werden, wobei sich das Tieftauchen mindestens an der Unterrichts-Wassertiefe des Schwimmbeckens, an dem die Lehrkraft unterrichtet, orientieren muss. Die Schulleitung hat darauf zu achten, dass sie mit der Erteilung des Schwimmunterrichts grundsätzlich nur Lehrkräfte betraut, die einen entsprechenden Nachweis erbringen können und über die notwendigen methodisch-didaktischen Kompetenzen für einen qualifizierten Schwimmunterricht verfügen.

  4. Aufsichtspflicht
    Bei allen schulischen Aktivitäten stehen die Aufrechterhaltung der Gesundheit und das Wohlergehen der anvertrauten Schülerinnen und Schüler im Vordergrund. Für die Sicherheit und Aufsichtsführung ist grundsätzlich die leitende Lehrkraft verantwortlich (Obhutspflicht und Garantenstellung). Dies gilt sowohl für den regulären Schwimmunterricht als auch für alle außerunterrichtlichen Veranstaltungen am und im Wasser (siehe 6.).

    Die Lehrkraft muss die notwendige Vorsorge für die Sicherheit (Präventionsfähigkeit) der Schülerinnen und Schüler treffen. Aus der Obhutspflicht ergibt sich bereits in der Planungsphase die Notwendigkeit, das Alter, die geistigen Fähigkeiten, den Charakter, die körperlichen Fähigkeiten, die Wassertiefe, die Übersichtlichkeit der Schwimmhalle und aus dem öffentlichen Badebetrieb hervorgehende Konsequenzen zu beachten. Es ist eine mögliche Vorhersehbarkeit eines Schadenseintritts abzuwägen.

    In der Durchführung ist eine dauernde, vorausschauende und umsichtig beobachtende Beaufsichtigung der Schwimmgruppe notwendig.

    Auf Grund ihrer Garantenstellung gegenüber den Schülerinnen und Schülern hat die Lehrkraft die Pflicht, bei Unfällen die erforderliche Hilfe (Rettungsfähigkeit) zu leisten bzw. unverzüglich Hilfsmaßnahmen einzuleiten.

  5. Unterrichtsorganisation
    Die Lehrkraft organisiert den Schwimmunterricht so, dass die Qualitätsmerkmale einer guten Aufsichtsführung (präventiv – kontinuierlich – aktiv) eingehalten werden.

    Vor Beginn des Schwimmunterrichts im Primarbereich und in der Sekundarstufe I sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Dabei sollte nach körperlichen Beschwerden gefragt werden, die für die einzelnen Schülerinnen und Schüler beim Schwimmen, Wasserspringen und Tauchen eine gesundheitliche Gefahr bedeuten könnten (Obhuts- und Garantenpflicht). Bei der möglichen Frage nach der Schwimmfähigkeit reichen Elternbestätigungen alleine nicht aus. Die Lehrkraft hat sich selbst durch persönlichen Augenschein von der Schwimmfähigkeit der ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler zu überzeugen.

    Die Größe der Schwimmgruppe richtet sich nach den geltenden Regelungen zur Klassen- und Gruppenbildung. Diese sind der aktuell gültigen Verwaltungsvorschrift zur Unterrichtsorganisation und Eigenständigkeit der Schulen zu entnehmen. Die Bildung unterhalb der eigentlichen Klassenstärke zählender Sportgruppen ist beim Schwimmunterricht ausnahmsweise möglich.

    Bereits vor Beginn des Unterrichts hat sich die Lehrkraft über die Sicherheits- und Rettungsvorkehrungen und über die Badeordnung des jeweiligen Schwimmbades zu informieren.

    Um zu gewährleisten, dass während des Schwimm-unterrichts auch Störungen der technischen Anlagen (z. B. der Chloranlage) beseitigt werden können, muss die Anwesenheit bzw. die jederzeitige Erreichbarkeit einer geeigneten weiteren Person des Badebetriebes sichergestellt sein. Außerdem muss gewährleistet sein, dass durch einen jederzeit zugänglichen Telefonanschluss rasch Hilfe herbeigerufen werden kann.

    Die Schülerinnen und Schüler werden sowohl über Gefahren als auch über Vorsichtsmaßnahmen im Badbereich belehrt. Auf die Möglichkeiten der ers-ten Hilfe und das Absetzen eines Notrufes ist hinzuweisen.

    Werden mehrere Gruppen in einem Schwimmbecken unterrichtet, soll der Unterricht möglichst in einem abgegrenzten Bereich (z. B. mittels einer Trennleine) stattfinden. Für Schwimmer und Nichtschwimmer sollen nach Möglichkeit getrennte Schwimmgruppen gebildet werden.

    Besondere Aufsicht oder sogar Einzelbeaufsichtigung ist beim Erlernen des freien Schwimmens im tiefen Wasser, beim Wasserspringen sowie beim Tief- und Streckentauchen erforderlich.

    Bei kopf- und fußwärtigen Sprüngen ins Wasser sowie bei tiefen Wenden (Rollwenden) ist auf eine ausreichende Wassertiefe zu achten (z. B. unterhalb von Startblöcken mindestens 1,80 m).

    In der Schwimmstätte haben Lehr- und Aufsichtskräfte sowie Schülerinnen und Schüler geeignete funktionelle Schwimmkleidung zu tragen. Weitere Personen (z. B. Eltern oder geeignete Schülerinnen und Schüler, Schülermentoren), die rettungsfähig sind, können an der Gestaltung des Unterrichts beteiligt werden.

    Während des Schwimmunterrichts befinden sich die Lehrkräfte in der Regel außerhalb des Wassers und wählen ihren Platz so, dass sie alle im Wasser befindlichen Schülerinnen und Schüler jederzeit sehen und beobachten können. Ist es aus pädagogischen Gründen erforderlich, dass sich die Lehrkraft gleichzeitig mit der Schwimmgruppe im nichtschwimmer-tiefen Wasser aufhält, darf sich keine / keiner der Schülerinnen und Schüler im schwimmtiefen Wasser befinden.

    Wasserspringen ist nur dort zulässig, wo die Wasserfläche für diesen Zweck freigegeben ist. Es ist dabei zu beachten, dass die jeweilige Absprungfläche erst betreten werden darf, wenn die Wasserfläche im Sprungbereich frei ist. Die erforderliche Wassertiefe an Sprunganlagen richtet sich nach der Sprunghöhe (z. B. unterhalb des 1-m-Brettes mindestens 3,40 m, unterhalb des 3-m-Brettes mindestens 3,80 m).

    Vor dem Betreten des Schwimmbades, unmittelbar nach dem Verlassen des Schwimmbeckens und vor dem Verlassen des Schwimmbades ist die Vollzähligkeit der Gruppe zu überprüfen. Die Lehrkraft betritt als Erste die Schwimmhalle und verlässt sie als Letzte.

    Zur Ergebnissicherung, zur Überprüfung von Standards und zur Evaluation wird auf die in den „Empfehlungen der Kultusministerkonferenz, der Deutschen Vereinigung für Sportwissenschaft und des Bundesverbandes zur Förderung der Schwimmausbildung für den Schwimmunterricht in der Schule“ aufgeführten Niveaustufen der Schwimmfähigkeit verwiesen:
    – Wassergewöhnung
    Umfasst die Körperwahrnehmung und Adaptation an die physikalischen Eigenschaften des Wassers (Aufenthalt, Stehen, Gehen, Drehen, Rollen, Schweben, Auftreiben – mit und ohne Hilfsmittel, mit und gegen Wasserwiderstand).
    – Grundfertigkeiten
    Optimiert fundamental und komplex, lernpsychologisch, motorisch und zeitlich die Entwicklung zielgerichteter und vortriebswirksamer Bewegungen im Wasser wesentlich (Atmen, Tauchen, Gleiten, Springen, Fortbewegen).
    – Basisstufe
    Beliebiger Sprung ins tiefe Wasser, anschließend 100 Meter in einer beliebigen Schwimmart schwimmen (ohne Zeitbegrenzung, Wechsel der Schwimmart erlaubt) und das Wasser ohne Hilfsmittel verlassen.
    – Sicheres Schwimmen
    Sprung ins tiefe Wasser, anschließend 15 Minuten schwimmen und mindestens 200 Meter in einer beliebigen Schwimmart zurücklegen
    Oder
    Kopfsprung ins tiefe Wasser, anschließend 100 Meter schwimmen in einer Schwimmart mit Zeitbegrenzung (mindestens 3:30 min, ab Klassenstufe 9 2:30 min männlich / 2:45 min weiblich) und 100 Meter Schwimmen in einer zweiten Schwimmart ohne Zeitbegrenzung.

  6. Aufenthalt am und im Wasser bei außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen
    Neben dem regulären Schwimmunterricht im Hallen- und Freibad halten sich Schülergruppen im Rahmen von Wandertagen, Klassenausflügen, Schullandheimaufenthalten, Studienfahrten oder sonstigen Veranstaltungen im Bereich von öffentlichen und nichtöffentlichen Gewässern, Bädern, Erlebnisbädern etc. auf. In all diesen Fällen gelten die oben genannten Ausführungen entsprechend. Insbesondere bedeutet dies:
    – Die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler wird wesentlich davon beeinflusst, inwiefern die Schülerinnen und Schüler schwimmfähig sind und über welchen Kenntnis- und Fähigkeitsstand die als Aufsichtspersonen eingesetzten Lehrkräfte bzw. Begleitpersonen verfügen. Eine entscheidende Voraussetzung ist die Gewährleistung
    der Rettungsfähigkeit durch die verantwortliche Lehrkraft.
    – Grundsätzlich muss sich die hauptverantwortliche Lehrkraft durch eigenen Augenschein davon überzeugen, dass die sich in ihrer Obhut befindlichen Schülerinnen und Schüler jederzeit über die notwendige Wassersicherheit verfügen.
    – Entsprechend der vorliegenden schwimmtechnischen Fertigkeiten und körperlichen Voraussetzungen müssen, in Abhängigkeit zur gegebenen Gewässersituation, entsprechende sicherheits- und verhaltensrelevante Absprachen und Regeln festgelegt, besprochen und eingehalten werden.
    – Die verantwortliche Lehrkraft muss sich über die besonderen Bedingungen und Gefahren des jeweiligen Gewässers (Fluss, See, Meer) oder Bades (auch Freizeitbäder, Erlebnisbäder) informieren und die Schülergruppe intensiv über die zusätzlichen Gefahren belehren. Es ist abzuwägen, ob weitere zusätzliche und qualifizierte Aufsichtspersonen heranzuziehen sind.
    Für Bootsausflüge, Segeltörns und ähnliche Veranstaltungen am und auf dem Wasser sind zusätzliche organisatorische Maßnahmen von der hauptverantwortlichen Lehrkraft zu beachten.

  7. Rechtliche Situation bei einem Unfall während des Schwimmunterrichts und beim Aufenthalt am und im Wasser bei außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen
    Die oben gemachten Aussagen zur Regelung der Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht sind mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger abgestimmt. Grundsätzlich besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Körperschäden (§ 2, Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII) im Rahmen der Schülerunfallversicherung. Gleichzeitig schließt der Anspruch der Schülerin / des Schülers aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 104, 105 SGB VII alle anderen gesetzlichen Ansprüche auf Ersatz des entstandenen Personenschadens aus. Dies bedeutet, dass die Schülerin bzw. der Schüler weder Ansprüche gegen die Lehrkraft persönlich (Ausnahme: vorsätzliche Schädigung) noch gegen das Land aus Amtshaftungsgrundsätzen (Art. 34 GG, § 839 BGB) geltend machen kann.
    Sofern die Lehrkraft einen Personenschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, besteht für den Unfallversicherungsträger die Möglichkeit, auf die Lehrkraft zurückzugreifen (§ 110 SGB VII).

Hinweise für Schulleitungen
Der Inhaltsbereich „Bewegen im Wasser“ ist in den Bildungsplänen aller Schularten Baden-Württembergs enthalten. Daher ist Schwimmunterricht gemäß den Vorgaben der Bildungspläne zu erteilen.

Die Schulleitung hat darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Lehrkräfte mit der Erteilung von Schwimmunterricht beauftragt werden, die folgende Bedingungen erfüllen:

1. Nachweis über eine Aus- oder Fortbildung zum Thema Didaktik und Methodik des Schwimmunterrichts im Umfang von mindestens 12 UE à 45 Minuten (Prävention).
2. Nachweis über eine Aus- oder Fortbildung zum Thema Rettungsfähigkeit im Umfang von mindestens 12 UE à 45 Minuten (Rettungsfähigkeit).
3. Die Lehrkräfte müssen der Schulleitung zudem bestätigen, dass sie im Sinne der oben genannten Bestimmungen und Regelungen zum Schulschwimmen in Baden-Württemberg unter den örtlichen Gegebenheiten für ihren Unterricht (Wassertiefe, Beckengröße) jederzeit rettungsfähig sind.

Sind an der Schule nicht ausreichend qualifizierte Lehrkräfte vorhanden, können diese durch entsprechende Maßnahmen in der Lehrerfortbildung nachqualifiziert werden. Fortbildungen werden durch das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung Baden-Württemberg (ZSL) angeboten; zentral von der Außenstelle Ludwigsburg des ZSL sowie dezentral von den regionalen Fachteams der Regionalstellen des ZSL.

Beim Fehlen von ausreichend Wasserfläche bzw. Wasserzeit für den Schwimmunterricht ist der erste Ansprechpartner der Schulträger. Gemäß Schulgesetz § 48 Abs. 2 errichtet und unterhält dieser die Schulgebäude und Schulräume, stellt die sonstigen für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung. Sportstätten (Hallen, Stadien, Schwimmflächen) unterliegen ebenfalls dieser Regelung. Soweit hierfür eine Beförderung notwendig ist, handelt es sich nach Auffassung des Kultusministeriums regelmäßig nicht um Schülerbeförderung im eigentlichen Sinne, sondern um die Frage der sächlichen Ausstattung der Schulen bzw. um sogenannte Fahrten im inneren Schulbetrieb. Die Kostenübernahme hat demnach durch den Schulträger zu erfolgen. Sofern hier kein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt wird, ist das zuständige Staatliche Schulamt bzw. Regierungspräsidium einzuschalten. Zudem besteht die Möglichkeit, sich im Vorfeld von den regionalen Fachteams Sport der jeweiligen Regionalstellen des ZSL beraten zu lassen.

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