Bestellung eines Datenschutzbeauftragten an der Schule
1. Möglichkeit – aus den Reihen des Kollegiums:
Die Schule findet eine geeignete Person, die diese Aufgabe übernehmen möchte => Beteiligung des ÖPR, bevor die formelle
Bestellung erfolgt => Nach Zustimmung des ÖPR, kann die Schulleitung die Bestellung durchführen.
Aus Sicht des ÖPR ist es unwahrscheinlich, dass es an einer Schule eine Person gibt, die geeignet ist, die Aufgabe des
Datenschutzbeauftragten zu übernehmen – angesichts der Komplexität und Fülle der Aufgaben. Der ÖPR empfiehlt
daher die Bestellung des behördlichen Datenschutzbeauftragten am Staatlichen Schulamt Heilbronn.
2. Möglichkeit – Bestellung des behördlichen Datenschutzbeauftragten:
Die Schule findet keine geeignete Person, die diese Aufgabe übernehmen möchte => Die Schule bestellt schriftlich die
behördliche Datenschutzbeauftragte am Staatlichen Schulamt Heilbronn und informiert zeitgleich den ÖPR. Eine formale Beteiligung
der Personalvertretung ist nicht nötig, da eine pauschale Zustimmung erteilt wurde.
Art. 39 DSGVO - Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
(1) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:
a) Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen
durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der
Mitgliedstaaten;
b) Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union
bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener
Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen
beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;
c) Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer
Durchführung gemäß Artikel 35;
d) Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
e) Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen,
einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
(2) Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko
gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.
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